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Freitag, 6. November 2026

Pflegereform 2027

Pflegegeld-Erhöhung vor dem Aus: Was 2027 und 2028 für Pflegebedürftige gilt

Die Bundesregierung will die gesetzlich vorgesehene Pflegegeld-Erhöhung zum 1. Januar 2028 streichen und erst ab 2029 jährlich anpassen. Gleichzeitig soll das Pflegegeld ab 2027 als „Entlastungsbudget“ höher ausfallen, muss dann aber mehr abdecken. Beschlossen ist noch nichts: Der Bundestag hat am 5. November 2026 mit der Beratung begonnen. Hier steht, wie hoch das Pflegegeld heute ist, was sich ändern soll und was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun können.

Redaktion Klar informiert ·

Eine moderne 3D-Darstellung des Jahres 2027 mit fetten weißen Zahlen auf gelbem Hintergrund.
Foto: Shubham Dhage / Pexels

Das Wichtigste in Kürze

  • Derzeit beträgt das Pflegegeld 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Pflegegrad 3), 800 Euro (Pflegegrad 4) und 990 Euro (Pflegegrad 5) im Monat – Stand seit 1. Januar 2025, auch 2026 unverändert.
  • Nach geltendem Recht sollen alle Pflegeleistungen am 1. Januar 2028 um die aufgelaufene Kerninflation der letzten drei Jahre steigen; der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) streicht diesen Schritt ersatzlos.
  • Ab 2029 sollen die Leistungen jedes Jahr zum 1. Januar steigen, berechnet aus der durchschnittlichen Kerninflation der drei Vorjahre und begrenzt durch die Lohnentwicklung.
  • Ab 1. Januar 2027 soll das Pflegegeld im Umfang eines neuen Entlastungsbudgets gezahlt werden: 380, 630, 890 und 1.080 Euro – daraus sollen aber auch Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlt werden.
  • Die Pläne gelten noch nicht: Nach dem Zeitplan des Parlaments soll der Bundestag am 11. Dezember 2026 abstimmen, der Bundesrat am 18. Dezember 2026.
  • Laufende Zahlungen ändern sich durch den Kabinettsbeschluss nicht, ein neuer Antrag ist nicht nötig.

Pflegegeld-Erhöhung 2028 gestrichen: Was plant die Bundesregierung?

Nach dem geltenden § 30 SGB XI steigen die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2028. Grundlage ist der aufgelaufene Anstieg der Kerninflation – also der Preise ohne Nahrungsmittel und Energie – in den letzten drei Kalenderjahren, für die Daten vorliegen. Die Erhöhung darf allerdings nicht stärker ausfallen als der Anstieg der Bruttolöhne je Beschäftigten im gleichen Zeitraum. Einen festen Prozentsatz gibt es deshalb noch nicht. Schätzungen gehen von einem Plus von etwa sieben bis acht Prozent aus.

Diese Anpassung soll nun entfallen. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Danach werden die Leistungsbeträge 2028 nicht angehoben. Das Bundesgesundheitsministerium begründet das in seinen Fragen und Antworten zum PNOG mit der angespannten Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung: Eine Erhöhung im Jahr 2028 sei „nicht möglich“.

Stattdessen soll ab 2029 eine jährliche Anpassung aller Leistungsbeträge zum 1. Januar kommen. Maßstab ist der Durchschnitt der Kerninflationsraten der drei vorangegangenen Jahre, ebenfalls gedeckelt durch die Lohnentwicklung. Eine Nachzahlung für das ausgelassene Jahr 2028 sieht der Entwurf nicht vor. Das Ministerium argumentiert, das bisherige Recht enthalte nach 2028 gar keine weitere Anpassung – die jährliche Regel bringe deshalb langfristig mehr Verlässlichkeit.

Wie viel Geld die Streichung spart, steht in der Finanzübersicht des Entwurfs: Für den „Wegfall der Dynamisierung im Jahr 2028“ werden Minderausgaben von rund 4,7 Milliarden Euro für die Pflegeversicherung insgesamt angesetzt. Ohne Gegenmaßnahmen rechnet die Regierung für 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro.

Wie hoch ist das Pflegegeld aktuell – und wie hoch soll es ab 2027 sein?

Pflegegeld nach § 37 SGB XI gibt es ab Pflegegrad 2. Seit dem 1. Januar 2025 gelten diese Monatsbeträge, und sie gelten bis Ende 2026 unverändert:

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: 347 Euro
  • Pflegegrad 3: 599 Euro
  • Pflegegrad 4: 800 Euro
  • Pflegegrad 5: 990 Euro

Der Reformentwurf bündelt bisher getrennte Leistungen der häuslichen Pflege zu Budgets. Ab dem 1. Januar 2027 soll das Pflegegeld dann „im Umfang eines Entlastungsbudgets“ gezahlt werden. Der Name Pflegegeld bleibt also, der Betrag steigt. Geplant sind:

  • Pflegegrad 2: 380 Euro (plus 33 Euro)
  • Pflegegrad 3: 630 Euro (plus 31 Euro)
  • Pflegegrad 4: 890 Euro (plus 90 Euro)
  • Pflegegrad 5: 1.080 Euro (plus 90 Euro)

Der Haken: Aus dem höheren Betrag sollen künftig auch Dinge bezahlt werden, für die es heute eigene Töpfe gibt. Das Ministerium nennt ausdrücklich zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – etwa Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, heute bis zu 42 Euro im Monat extra – und die Ersatzpflege, wenn die pflegende Person verhindert ist. Wer diese Leistungen bisher nutzt, hat unterm Strich nicht unbedingt mehr Geld zur Verfügung. Für 2028 sieht der Entwurf dieselben Beträge vor wie für 2027, die erste reguläre Erhöhung käme 2029.

Wer Pflegegeld mit einem ambulanten Pflegedienst kombiniert, erhält auch künftig ein anteiliges Pflegegeld. Die Sachleistungen sollen in einem „ambulanten Sachleistungsbudget“ aufgehen, das ebenfalls höher ausfallen soll als die heutigen Beträge.

Was bedeutet der Wegfall der Erhöhung für Pflegebedürftige?

Auf dem Konto wäre die Streichung zunächst nicht als Kürzung zu sehen. Spürbar wird sie über die Kaufkraft: Steigen die Preise für Pflegedienste, Haushaltshilfen und Alltagsbedarf weiter, lässt sich mit demselben Betrag weniger bezahlen.

Eine einfache Beispielrechnung zeigt die Größenordnung. Angenommen, das Pflegegeld wäre 2028 nach geltendem Recht um acht Prozent gestiegen – das ist eine Schätzung, kein amtlicher Wert –, dann hätte es in Pflegegrad 3 bei rund 647 Euro gelegen. Der Entwurf sieht für 2028 dagegen 630 Euro vor. In den Pflegegraden 2, 4 und 5 läge das geplante Entlastungsbudget dagegen etwa auf Höhe oder über dem rechnerischen Wert nach altem Recht. Allerdings müssten daraus dann Ersatzpflege und Verbrauchsmaterial mitbezahlt werden.

Weitere Punkte des Entwurfs betreffen Menschen, die zu Hause gepflegt werden:

  • Entlastungsbetrag: Die bisherigen bis zu 131 Euro im Monat sollen in den Pflegegraden 2 bis 5 in einem „Sozialraumbudget“ aufgehen, das für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bis zu 175 Euro im Monat vorsieht. Für Pflegebedürftige bis zum 25. Geburtstag sind bis zu 300 Euro im Monat geplant.
  • Pflegegrad 1: Hier soll der Zugriff auf diesen Betrag wegfallen. Stattdessen soll es mehr Beratung und eine neue Pflegebegleitung geben. Der Zuschuss für den Umbau der Wohnung bleibt laut Ministerium erhalten.
  • Begutachtung: Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen angehoben werden. Wer bereits eingestuft ist, behält seinen Pflegegrad (Besitzstandsschutz).
  • Pflegeheim: Auch die Zuschüsse der Pflegekasse im Heim (derzeit 805 bis 2.096 Euro im Monat nach Pflegegrad) würden 2028 nicht dynamisiert. Höhere Beträge ab 2027 nennt das Ministerium nur für die häusliche Pflege.

Der Sozialverband VdK kritisiert, die Einsparungen gingen vor allem zulasten der Menschen, die zu Hause gepflegt werden, und ihrer Angehörigen. Der SoVD bemängelt, die neue Berechnungsmethode gleiche den Wertverlust der Leistungen nicht wirksam aus.

Ist die Streichung der Pflegegeld-Erhöhung schon beschlossen?

Nein. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf. Solange Bundestag und Bundesrat das Gesetz nicht verabschiedet haben, gilt die bisherige Regel – inklusive der Erhöhung zum 1. Januar 2028. Auch die neuen Budgets ab 2027 sind noch nicht beschlossen.

Der Bundestag hat am 5. November 2026 in erster Lesung über das PNOG beraten und den Entwurf an die Ausschüsse überwiesen. Gesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) verteidigte die Pläne, kündigte aber an, an einzelnen Stellen nachbessern zu wollen. Nach dem von der AOK veröffentlichten Zeitplan sind vorgesehen:

  • 20. November 2026: erster Durchgang im Bundesrat
  • 11. oder 25. November 2026: Anhörung im Gesundheitsausschuss
  • 11. Dezember 2026: 2. und 3. Lesung im Bundestag
  • 18. Dezember 2026: zweiter Durchgang im Bundesrat

Im parlamentarischen Verfahren können sich Beträge und Termine noch ändern. Schon zwischen Referentenentwurf und Kabinettsentwurf haben sie sich verschoben: Im Juni war die erste jährliche Anpassung noch für den 1. Juli 2028 geplant, im Kabinettsentwurf steht nun 2029.

Wer bekommt Pflegegeld und wie wird es beantragt?

Pflegegeld erhalten Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause leben und ihre Pflege selbst sicherstellen – meist durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn. Das Geld geht an die pflegebedürftige Person. Sie entscheidet selbst, wofür sie es verwendet, und gibt es oft als Anerkennung an die Pflegeperson weiter.

  1. Antrag stellen: Formlos bei der Pflegekasse, die zur Krankenkasse gehört – ein Anruf oder kurzes Schreiben genügt. Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung, deshalb nicht zu lange warten.
  2. Begutachtung: Der Medizinische Dienst (bei Privatversicherten Medicproof) prüft die Selbstständigkeit im Alltag und empfiehlt einen Pflegegrad.
  3. Bescheid: Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Gegen einen Bescheid kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
  4. Beratungsbesuche: Wer nur Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz abrufen – in Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, in Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Sonst kann die Kasse das Pflegegeld kürzen.

Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld monatlich; den genauen Zahltag legt jede Kasse selbst fest. Die Beträge gelten bundesweit einheitlich, auch in der privaten Pflegepflichtversicherung.

Was können Pflegebedürftige und Angehörige jetzt tun?

Wegen der geplanten Streichung muss niemand aktiv werden, einen Antrag braucht es nicht. Trotzdem lohnt es sich, die eigene Situation zu prüfen:

  • Bestehende Ansprüche nutzen: Bis Ende 2026 gelten Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel-Pauschale und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wie bisher. Nicht genutzte Entlastungsbeträge lassen sich nach heutigem Recht bis zum 30. Juni des Folgejahres verbrauchen. Ob das nach der Umstellung auf das Sozialraumbudget weiter gilt, ist offen. Wer noch Guthaben hat, sollte bei der Pflegekasse nachfragen.
  • Kosten aufschreiben: Listen Sie auf, was Sie heute für Ersatzpflege, Verbrauchsmaterial und Hilfe im Alltag ausgeben. Erst so lässt sich abschätzen, ob das höhere Entlastungsbudget ab 2027 unterm Strich mehr oder weniger bringt.
  • Pflegegrad prüfen: Hat sich der Zustand verschlechtert, kann ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein. Für Neubegutachtungen sollen künftig strengere Schwellenwerte gelten; ab wann, hängt vom endgültigen Gesetz ab.
  • Beratung nutzen: Nach § 7a SGB XI besteht Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung durch die Pflegekasse. Auch Pflegestützpunkte und Verbraucherzentralen beraten.
  • Nicht mit Geld planen, das noch nicht feststeht: Weder die Erhöhung 2028 noch die neuen Budgets ab 2027 sind sicher. Neue finanzielle Verpflichtungen sollten darauf nicht aufbauen.

Steuern, Rente, Bürgergeld: Was gilt für das Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Gibt sie es an Angehörige weiter, die sie aus familiärer oder sittlicher Verpflichtung pflegen, bleibt es auch dort in der Regel steuerfrei. Bei Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe wird das Pflegegeld grundsätzlich nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person angerechnet.

Pflegende Angehörige können zudem rentenversichert sein: Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge, wenn jemand eine Person ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegt und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Laut Bundesgesundheitsministerium bleibt diese Absicherung mit der Reform in vollem Umfang erhalten.

Das Pflegegeld der Pflegeversicherung ist Bundesrecht und überall gleich hoch. Unterschiede gibt es bei zusätzlichen Leistungen der Länder: Bayern zahlt etwa ein eigenes Landespflegegeld, außerdem unterscheiden sich Blindengeld und Hilfe zur Pflege der Sozialhilfeträger je nach Bundesland. Auskunft geben Pflegestützpunkte und die zuständigen Landesbehörden.

347–990 €

Pflegegeld pro Monat in Pflegegrad 2 bis 5, gültig seit 1. Januar 2025

Quelle: § 37 SGB XI

380–1.080 €

Geplantes Pflegegeld als Entlastungsbudget ab 2027 (Pflegegrad 2 bis 5)

Quelle: Kabinettsentwurf PNOG, Stand 30. September 2026

4,7 Mrd. €

Geplante Minderausgaben 2028 durch Wegfall der Dynamisierung (gesamte Pflegeversicherung)

Quelle: Finanzübersicht Kabinettsentwurf PNOG

7,6 Mrd. €

Erwartetes Defizit der Pflegeversicherung 2027 ohne Gegenmaßnahmen

Quelle: Bundesregierung, Kabinettsentwurf PNOG

Häufige Fragen

›Wird das Pflegegeld 2027 erhöht?

Nach dem Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll das Pflegegeld ab 1. Januar 2027 im Umfang eines Entlastungsbudgets gezahlt werden: 380 Euro in Pflegegrad 2, 630 Euro in Pflegegrad 3, 890 Euro in Pflegegrad 4 und 1.080 Euro in Pflegegrad 5. Daraus sollen aber auch Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlt werden. Beschlossen ist das noch nicht.

›Wird die Pflegegeld-Erhöhung 2028 gestrichen?

Das plant die Bundesregierung. Die nach § 30 SGB XI zum 1. Januar 2028 vorgesehene Anpassung an die Kerninflation soll entfallen, eine Nachzahlung ist nicht vorgesehen. Bis Bundestag und Bundesrat zustimmen, gilt aber das bisherige Recht.

›Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

2026 gelten unverändert die Beträge von 2025: 347 Euro in Pflegegrad 2, 599 Euro in Pflegegrad 3, 800 Euro in Pflegegrad 4 und 990 Euro in Pflegegrad 5 pro Monat. In Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.

›Wann steigt das Pflegegeld wieder?

Nach dem Entwurf sollen alle Leistungsbeträge ab 2029 jedes Jahr zum 1. Januar steigen. Maßstab ist die durchschnittliche Kerninflation der drei Vorjahre, begrenzt durch die Lohnentwicklung. Hinzu käme der Sprung auf das Entlastungsbudget im Jahr 2027.

›Muss ich wegen der Pflegereform etwas beantragen?

Nein. Der Kabinettsbeschluss ändert laufende Zahlungen nicht, und ein neuer Antrag ist nicht nötig. Sinnvoll ist es, bestehende Ansprüche wie den Entlastungsbetrag auszuschöpfen und sich bei der Pflegekasse beraten zu lassen.

›Bekommt man mit Pflegegrad 1 künftig gar nichts mehr?

Pflegegeld gab es in Pflegegrad 1 noch nie. Nach dem Entwurf soll dort der Zugriff auf den bisherigen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro entfallen. Beratung, eine neue Pflegebegleitung und der Zuschuss für den Umbau der Wohnung sollen bleiben.

›Verliere ich meinen Pflegegrad durch die Reform?

Nein. Die geplanten strengeren Schwellenwerte bei der Begutachtung sollen nur für neue Einstufungen gelten. Für alle, die bereits einen Pflegegrad haben, sieht der Entwurf einen Besitzstandsschutz vor.

›Ist Pflegegeld steuerpflichtig oder wird es aufs Bürgergeld angerechnet?

Das Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei. Gibt sie es an pflegende Angehörige weiter, bleibt es in der Regel ebenfalls steuerfrei. Bei Bürgergeld und Sozialhilfe wird es grundsätzlich nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person angerechnet.

Chronologie

  1. 18. Dezember 2026

    Geplant: zweiter Durchgang des Pflegeneuordnungsgesetzes im Bundesrat. Mehr

  2. 11. Dezember 2026

    Geplant: 2. und 3. Lesung im Bundestag – hier fällt die Entscheidung über die Streichung der Erhöhung 2028. Mehr

  3. 20. November 2026

    Geplant: erster Durchgang im Bundesrat. Mehr

  4. 5. November 2026

    Erste Lesung des PNOG im Bundestag; Minister Linnemann kündigt Nachbesserungen an, der Entwurf geht in die Ausschüsse.

  5. 30. September 2026

    Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf: keine Erhöhung 2028, jährliche Anpassung ab 2029, höheres Pflegegeld als Entlastungsbudget ab 2027. Mehr

  6. 4. Juni 2026

    Referentenentwurf des PNOG: Die erste jährliche Anpassung ist zunächst für den 1. Juli 2028 vorgesehen.

  7. 1. Januar 2025

    Das Pflegegeld steigt um 4,5 Prozent auf 347 bis 990 Euro – die bis heute gültigen Beträge.

  8. 1. Januar 2024

    Das Pflegegeld steigt nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) um 5 Prozent.

Quellen

  1. BMG: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (30. September 2026)
  2. BMG: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
  3. AOK: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung – Beratungsfolge
  4. gegen-hartz.de: Pflegegeld – Bundesregierung will gesetzlich vorgesehene Erhöhung wieder ganz streichen
  5. gegen-hartz.de: Pflegegeld 2028 – PNOG-Entwurf verschiebt und verringert die geplante Erhöhung
  6. pflege.de: Entlastungsbudget (PNOG) – das neue Pflegegeld ab 2027
  7. Häusliche Pflege: Bundestag diskutiert Pflegereform – Linnemann will nachbessern
  8. kobinet: VdK-Kritik zur Pflegereform
  9. SoVD: Stellungnahme zum Referentenentwurf PNOG
  10. ihrteam24: Pflegegeld-Erhöhung 2028 – was der PNOG-Entwurf ändert
  11. cash-online: Pflegereform 2027 – Bundestag berät

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